| I. GELTUNGSBEREICH
- Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen JCM und dem Kunden. Bei Bestellungen, die auf der Internet-Website von JCM getätigt werden, bestätigt der Kunde hiermit, die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn dass wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf dessen Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
II. ANGEBOT UND ANNAHME
- Die Konditionen für unsere Lieferungen und Leistungen sind freibleibend und unverbindlich. Die angebotenen Preise haben eine Gültigkeit von 30 Tagen, soweit in dem Angebot keine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben ist. Unsere Darstellung von Waren im Internet stellt kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, zu bestellen. Technische sowie sonstige Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
- Mit der Bestellung der gewünschten Ware erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot.
- JCM ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen anzunehmen. Aufträge und Bestellungen des Kunden werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von JCM verbindlich. Bei Fehlen einer solchen schriftlichen Bestätigung kommt der Vertrag auch durch die widerspruchslose Annahme der Ware und der von JCM ausgestellten Rechnung zustande.
- JCM behält sich das Recht vor, Bestellungen von Kunden zurückzuweisen. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsschwierigkeiten und bei Bestellungen über das Internet aus dem Ausland.
III. LIEFERUNG
- Alle Lieferungen erfolgen nach den vereinbarten bzw. bei Angebotserstellung durch JCM üblichen Spezifikationen. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten enthaltenen Produktspezifikationen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. JCM behält sich vor, Änderungen im Rahmen des technischen Fortschritts vorzunehmen.
- Teillieferungen sind auch ohne gesonderte Vereinbarung zulässig.
- Die von JCM angegebenen oder bestätigten Lieferfristen sind keine Fixtermine, es sei denn, dass dies in Textform ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Die Einhaltung der Lieferfrist (einschließlich Fixtermine) setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Produktspezifikationen, die Einhaltung der Zahlungsbedingungen und der von JCM intern eingeräumten Kreditlinie voraus.
- Bei Überschreitung der Lieferzeit hat der Kunde JCM eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderweitiges ergibt.
IV. VERSAND
- Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware an den Käufer, bei Versendung an den Transporteur, übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unseren Betrieb verlassen hat. Es gelten die Incoterms (EXW) in der jeweils neuesten Fassung.
- JCM behält sich die Entscheidung über die ökonomischste Versandart vor.
- Wenn der Versand sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr in dem Augenblick auf ihn über, in dem er Mitteilung erhält, dass die Ware zum Versand oder zur Abholung bereitsteht. JCM ist in diesem Fall berechtigt, den Kunden mit Lager- und Finanzierungskosten zu belasten.
- Zum Abschluss einer Transportversicherung ist JCM nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden verpflichtet. Die Kosten trägt der Kunde.
V. PREISE
- Die Preise von JCM gelten für die Lieferung EXW Düsseldorf, einschließlich Verzollung und Verpackung, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
- Alle Preise werden in Euro angegeben. Die Entrichtung aller Steuern und Abgaben für Kunden, die nicht er EU angehören, obliegt ausschließlich dem jeweiligen Kunden.
- Treten innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Vertrages unvorhergesehene, nicht durch JCM zu vertretende Kostenerhöhungen auf, wie z. B. Erhöhung der Material-, Lohn-, Energie- und Transportkosten, Zölle oder Steuern, Wechselkursänderungen, Maßnahmen von Behörden und dergleichen, behält sich JCM vor, die Preise entsprechend anzugleichen.
VI. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Die Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto, ohne jeden Abzug an JCM vorzunehmen. Für den Zahlungseingang ist die Wertstellung auf dem Konto vom JCM maßgebend. Bei Bestellungen über das Internet behält sich JCM vor, die Lieferungen nur gegen Nachnahme oder Vorkasse auszuführen.
- Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen; hierdurch verursachte Bankspesen und Gebühren trägt der Kunde. Die Zahlung durch Wechsel bedarf der Zustimmung durch JCM.
- Kommt der Kunde mit Zahlungen in Rückstand, verschlechtert sich die wirtschaftliche Situation des Kunden oder überschreiten die fälligen Verbindlichkeiten den von JCM intern geführten Kreditrahmen, ist JCM berechtigt, mit sofortiger Wirkung alle Stundungsabreden zu widerrufen, alle ausstehenden Zahlungen - ungeachtet der Laufzeiten etwaiger Wechselakzepte - sofort fällig zu stellen, für ausstehende Lieferungen Sicherheiten zu verlangen und sie nur noch gegen Vorauskasse auszuführen. Gleicht der Kunde nicht innerhalb der von JCM zu setzenden Frist von 10 Tagen alle Forderungsrückstände aus, kann JCM alle weiteren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise kündigen und vom Kunden Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
- Für rückständige Beträge sind vom Kunden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Verzugsbeginn zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt JCM vorbehalten.
- Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
- Die Waren bleiben Eigentum von JCM bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von JCM aus dem betreffenden Vertrag und - soweit rechtlich zulässig - aus der Geschäftsbeziehung. Die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung der Eigentumsvorbehaltsware ist untersagt. Eine Pfändung dieser Waren durch Dritte ist JCM unverzüglich anzuzeigen.
- Der Kunde, der gegenüber JCM nicht in Verzug ist, hat widerruflich das Recht auf die Weiterverarbeitung und/oder den Weiterverkauf der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr. Jeder hiernach abgeschlossene Verkauf hat ausschließlich unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts zu erfolgen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle seine Forderungen und Ansprüche gegenüber seinem Kunden im Wert der Vorbehaltsware an JCM ab. JCM nimmt die Abtretung an. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, JCM seine Schuldner zu benennen und alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben zu machen und JCM die hierfür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen sowie den Schuldner von der Abtretung zu informieren.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
- Der Kunde hat dem bevollmächtigten Vertreter von JCM jederzeit während der Geschäftszeit Zugang zu seinen Räumen zu gewähren, um die Vorbehaltsware zu prüfen. Wird die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, erwirbt JCM Miteigentum an der neu hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur hergestellten Sache.
- Alle Kosten der Geltendmachung des Sicherungsrechtes von JCM trägt der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, bis zum endgültigen Eigentumsübergang die Ware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer und Wasser ausreichend zu versichern und den Abschluss dieser Versicherung auf Verlangen von JCM nachzuweisen.
VIII. GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRÜGEN
- Der Kunde muss die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und JCM erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind JCM innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. JCM übernimmt die Gewährleistung für Mängel einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Ablieferung. Bei berechtigten Mängelrügen hat JCM innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Teile nach ihrer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern. Schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
- Der Kunde hat bei Mängelrügen ein Ausfallmuster und einen Beanstandungsbericht unverzüglich einzureichen. Rücksendungen von Gesamtlieferungen sind erst nach Aufforderung von JCM unter Angabe einer Rücklieferungsnummer zulässig. Die Frachtkosten sind vom Kunden vorzulegen.
- Reklamationen in Bezug auf Fehlmengen, Schäden an den Waren oder an der Verpackung sind mit den entsprechenden versicherungstechnischen Unterlagen unverzüglich an den Frachtführer zu melden und einzureichen. Versäumt der Kunde seine Obliegenheit gegenüber dem Frachtführer, trifft JCM keine Ersatzhaftung.
IX. HAFTUNG/HÖHERE GEWALT
- Soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur gegenüber JCM ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche des Kunden beruhen auf der Verletzung einer Kardinalpflicht des Vertrages durch JCM. JCM haftet nicht für Sachschäden, Folgeschäden und insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Wertminderungen oder sonstige Vermögensschäden des Kunden, es sei denn, der Schaden beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens JCM oder seiner Erfüllungsgehilfen. In jedem Fall beschränkt sich die Ersatzpflicht von JCM auf den vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung bei einem strafrechtlichen Missbrauch von JCM-Produkten ist ausgeschlossen.
- Wird JCM durch höhere Gewalt, insbesondere bei Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Produktions- und Verkehrsstockung und anderen vergleichbaren Ereignissen, die JCM nicht zu vertreten hat, die Erfüllung der Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, kann JCM ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder die Ausführung zu einem späteren Termin, längstens jedoch binnen 6 Monaten verlangen, ohne dass der Kunden Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
X. EXPORT-KONTROLLBESTIMMUNGEN
Die von JCM gelieferten Produkte und Technologien können unter Umständen den Embargo-Bestimmungen des für den Import des Käufers jeweils gültigen Außenwirtschaftsrechts unterliegen. Der Kunde hat sich umfassend über die für ihn jeweils gültigen Gesetze und Verordnungen zu informieren und gegebenenfalls erforderliche Import- oder Exportlizenzen selbst einzuholen; die Nichterteilung der Ausfuhrgenehmigung gibt dem Kunden Recht zur Vertragsauflösung oder -änderung.
XI. VERTRAULICHKEIT
Durch die Bestellung auf der Website bevollmächtigt der Kunde JCM, bestimmte personenbezogene Daten zu sammeln, die ausschließlich intern (zur Bearbeitung von Bestellungen, für Versand oder Marketing) genutzt werden.
XII. VERJÄHRUNG EIGENER ANSPRÜCHE
Die Ansprüche von JCM auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
XIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gültigkeit des Rechts der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf wird abbedungen.
- Als Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen und als alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist Düsseldorf vereinbart. JCM ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz oder dem Sitz seiner Niederlassung zu verklagen.
- Bei Widersprüchen zwischen der von JCM verwandten deutschen und englischen Version der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gilt die deutsche Version.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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